Ablösung des Grundgesetzes durch eine Verfassung

Carlo Schmid (* 3. Dezember 1896 in Perpignan, Frankreich, als Karl Johann Martin Heinrich Schmid; † 11. Dezember 1979 in Bonn) war ein deutscher Politiker (SPD) und renommierter Staatsrechtler.

Schmid gehört zu den Vätern des Grundgesetzes und des Godesberger Programms der SPD; er setzte sich stark für die europäische Integration und die deutsch-französische Aussöhnung ein. Er war Kandidat zum Bundespräsidentenamt 1959 und im Kabinett Kiesinger (1966–69) Bundesratsminister.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist keine Verfassung, sondern lediglich eine rechtliche Regelung innerhalb eines besetzten Gebietes eines fremden Landes.

Von der Seite der Regierenden wird immer wieder behauptet, unser Grundgesetz wäre unsere Verfassung.

Haben Sie einmal darüber nachgedacht aus welchen Gründen Artikel 146 des Grundgesetzes nicht gestrichen wurde ?

Artikel 146 Urfassung :


Dieses Grundgesetz verliert seine Gültikeit an
dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt,
die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung
beschlossen worden ist.

Artikel 146 aktuelle Version :

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat 74 Jahre gute Dienste im Zusammenleben der Deutschen geleistet.

Es ist hat so gute und prazise Regelungen getroffen das uns überhaupt nicht aufgefallen ist das die Regeln lediglich dazu dienen rechtliche Regelungen in einem besetzten Gebiet anzuweisen.

Viele Artikel im Grundgesetz hätten nach der Deutschen Einigung, also nach dem 03.10.1990 gestrichen werden können da die Gründe für die Artikel entfallen sind.

Wäre das Grundgesetz eine Verfassung hätten die Regierenden Artikel 146 aus dem Grundgesetz streichen können.

Ebenso könnte Artikel 120 gestrichen werden, wenn die Besatzung beendet wäre.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen.

Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze.

Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet.

Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

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