Unbemerkt oder Ignoriert von der Presse wurde am 17.08.2021 die Coronaschutzverordnung geändert.
Nach §4, Zugangsbeschränkungen, Testpflicht wird unter (2) festgelegt :
(2) Liegt nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-
Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder landesweit
an fünf Tagen hintereinander bei dem Wert von 35 oder darüber, dürfen in dem jeweiligen
Gebiet die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten nur noch von immunisierten
oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden:
1. Veranstaltungen einschließlich Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtun-
gen, unter Nutzung von Innenräumen, Messen und Kongresse in Innenräumen sowie alle
Sport- und Wellnessangebote sowie vergleichbare Angebote in Innenräumen,
